Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen,
die keine nahen Angehörigen sind
Pflegestufe |
Leistungen 2014 pro Monat, bis zu |
Leistungen ab 2014 pro Monat, bis zu |
P 0 ( mit Demenz ) P I, II oder III |
1.550 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen |
1.612 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.
Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege
Pflegestufe |
Leistungen 2014 pro Monat, bis zu |
Leistungen ab 2015 pro Monat, bis zu |
P 0 ( mit Demenz ) |
0 € |
231 € |
P I |
450 € |
468 € |
P I ( mit Demenz ) |
450 € |
689 € |
P II |
1.100 € |
1.144 € |
P II ( mit Demenz ) |
1.100 € |
1.298 € |
P III |
1.550 € |
1.612 € |
P III ( mit Demenz ) |
1.550 € |
1.612 € |
Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Anmerkung der Redaktion:
Auch hier ist wieder festzuhalten, dass bei Pflegestufe III und bei bestehender Demenz die Demenz nicht berücksichtigt wird
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